AAGLANDER Motorkutsche

Auf unseren Touren in der Original AAGLANDER Motorkutsche lernen Sie malerische Dörfer, Schlösser und Landschaften rund um Baden-Baden auf eine ganz besondere Weise kennen.

Frau Ulrike Gärtner

Racineweg 7
D-76532 Baden-Baden

+49 (0) 177 24 15 796

info@aaglander-baden-baden.de

Bankverbindung

Volksbank Baden-Baden
IBAN: DE86 6629 0000 0062 1565 03
BIC: VBRADE6KXXX

Steuernummer: 33059-03425

1. Pflichten des Vermieters

  1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges
    Der Vermieter stellt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug und eine sachkundige Begleitperson der AAGLANDER Motorkutsche Baden-Baden während der Mietzeit zur Verfügung. Die Begleitperson ist permanenter Begleiter, weist auf Wunsch die Fahrer ein und gibt Hilfestellung während des Fahrens. Auf Wunsch kann die Kutsche von der Begleitperson während der gesamten Mietzeit gefahren werden.
  2. Versicherung
    Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung: Versicherungssumme 100 Mio. €, bei Personenschäden jedoch auf 8 Mio. € je geschädigte Person begrenzt. Vollkasko mit 300 € Selbstbeteiligung inklusive Teilkasko mit 150 € Selbstbeteiligung.
  3. Wartungen oder notwendige Reparaturen werden von der Begleitperson der Kutschhalterei ausgeführt oder veranlasst.

2. Pflichten des Mieters

  1. Mietpreis
    Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag.
  2. Zahlungspflicht
    Siehe Mietvertrag
  3. Führungsberechtigte
    Der Mieter ist der Fahrer der Motorkutsche oder eine von ihm ausgewählte Person, die im Besitz eines gültigen PKW-Führerscheins ist. Der Führerschein des ausgewählten Fahrers muß auf Verlangen vorgelegt werden.
  4. Obhutspflicht
    Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technische Regeln zu beachten.
  5. Nutzungsbeschränkungen
    An der Kutsche dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters keine Gegenstände angebracht werden.
  6. Anzeigepflicht
    Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter zeitgleich über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der Beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

3. Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. er selbst und seine Mitarbeiter) haftet, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.

4. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in demselben Zustand zurück zu geben, wie er es übernommen hat. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten.

Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt hat.

5. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart